Garbsen, 21. November 2022. Der Staat will Verbraucherinnen und Verbraucher bei den hohen Gas- und Wärmekosten entlasten. Dazu hat die Bundesregierung die sogenannte „Dezember-Soforthilfe“ beschlossen. Das heißt: Der Staat übernimmt einmalig die Abschlagszahlung für den Monat Dezember 2022 aus Mitteln des Bundes. Als Ihr Erdgas- und Wärmelieferant sind wir gesetzlich verpflichtet, über die Dezember-Soforthilfe zu informieren.

Wer erhält die Dezember-Soforthilfe als Gaskunde?

Von der Dezemberhilfe profitieren fast alle Kundinnen und Kunden der Stadtwerke Garbsen GmbH.

Dazu zählen auch Wohnraumvermieter oder Wohneigentümergemeinschaften, die das Erdgas weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen.

Auch soziale Einrichtungen profitieren von der Dezemberhilfe, wenn sie

  • zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
  • staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind oder
  • Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

Eine Ausnahme sind Industrie- und Gewerbetriebe mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 Kilowattstunden (kWh) und Kunden, die das Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen sowie zugelassene Krankenhäuser, sofern sie NICHT die oben genannten Voraussetzungen erfüllen.

Wichtiger Hinweis: Sind Sie RLM-Kunde mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh, müssen Sie uns bis zum 31. Dezember 2022 in Textform (z.B. per E-Mail) darlegen, dass Sie zu den Entlastungsberechtigten gehören. Andernfalls entfällt der Anspruch auf Dezember-Soforthilfe.

Wie hoch ist die Dezember-Soforthilfe?

Für Privathaushalte und kleine Unternehmen (sogenannte Standard-Lastprofilkunden) berechnet sich die Soforthilfe nach dieser Formel:

Jahresverbrauchsmenge gemäß Prognose vom September 2022, geteilt durch 12 Monate, multipliziert mit dem Arbeitspreis vom 1. Dezember 2022.

Hier ein Beispiel:

  1. Schritt: Bei einem Stadtwerke-Kunden haben wir im September 2022 einen Jahresverbrauch von 18.000 kWh prognostiziert, geteilt durch 12 Monate sind es 1.500 kWh.
  2. Schritt: Der Arbeitspreis für Gas beträgt bei den Stadtwerken Garbsen im Dezember 2022 im Basistarif (bei einem Jahresverbrauch von 18.000 kWh) 15,59 ct/kWh (brutto)
  3. Schritt: Der Grundpreis für ein Jahr beträgt im Dezember 149,80 Euro/Jahr – 1/12 sind davon 12,48 Euro.

Hieraus errechnet sich die Dezember-Soforthilfe wie folgt:

1/12 des jährlichen Gesamtpreises 12,48 Euro

+ 15,59 ct/kWh x 1.500 kWh 233,85 Euro

Dezember-Soforthilfe 246,33 Euro

Sind Sie RLM-Kunde, ist nicht der September-Abschlag maßgebend, sondern die für die Zeit November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 entnommene gemessene Gasmenge.

Hier finden Sie weiterführende Informationen zur Dezember-Soforthilfe: Wie funktioniert die Dezember-Soforthilfe?

Und so erhalten Sie Ihre Dezember-Soforthilfe:

Sie haben den Stadtwerken Garbsen eine Einzugsermächtigung erteilt?

Dann ziehen wir Ihren Abschlag im Dezember 2022 zum Ende dieses Monats nicht ein. SIE SELBST MÜSSEN NICHT AKTIV WERDEN.

Sie haben einen Dauerauftrag eingerichtet?

Sie können den Auftrag für Dezember 2022 unterbrechen. Das heißt: HIER MÜSSEN SIE SELBST AKTIV WERDEN UND NICHT ÜBERWEISEN.

Sie zahlen monatlich einen Abschlag per Überweisung oder bar?

Dann müssen Sie im Dezember 2022 keine Zahlung leisten. HIER MÜSSEN SIE SELBST AKTIV WERDEN UND NICHT ÜBERWEISEN.

Selbstzahler, die auch für den Monat Dezember 2022 den Abschlag weiterhin zahlen, erhalten eine entsprechende Gutschrift in der Jahresverbrauchsrechnung.

Unser Tipp: Energiesparen lohnt sich – für sich und unsere Gemeinschaft

Wir alle können mithelfen, Energie zu sparen, nicht nur wegen des eigenen Geldbeutels. Ob zuhause, auf der Arbeit oder in der Freizeit. Weitere Tipps zum Energiesparen finden Sie auf unserer Homepage zur Versorgungssicherheit.

Wer erhält die Dezember-Soforthilfe als Wärmeverbraucher?

Von der Dezemberhilfe profitieren grundsätzlich Wärmekundinnen und -kunden, wenn Sie die gelieferte Fernwärme zu eigenen Zwecken verbrauchen, sofern ihr Jahresverbrauch 1.500.000 kWh nicht übersteigt.

Wie hoch ist die Dezember-Soforthilfe für Wärmeverbraucher?

Bei der Wärmeversorgung kommt es im Gegensatz zum Gas nicht auf den Jahresverbrauch an. Bei der Wärme ergibt sich die Höhe der staatlichen Entlastung durch die Höhe des Septemberabschlags 2022, multipliziert mit einer Anpassungsquote von 120 Prozent – dieser spiegelt die Entwicklung der Wärmepreisabschläge von September bis Dezember 2022 wider.

Ein Stadtwerke-Kunde zahlt bei einem Monatsverbrauch im September 2022 einen Abschlag von 130,00 Euro.

Die finanzielle Entschädigung beträgt 100 plus 20 Prozent dieses monatlichen Abschlags. Insgesamt erhalten Sie in unserer Beispielrechnung 156,00 Euro.
130,00 Euro (Septemberabschlag) x 120 Prozent = 156,00 Euro

Und so erhalten Sie Ihre Dezember-Soforthilfe für Wärme:

Wir ziehen Ihren Dezember-Abschlag wie gewohnt ein bzw. Sie überweisen den üblichen Betrag wie bisher auch.

Die Stadtwerke Garbsen überweisen Ihnen bis zum 31. Dezember 2022 den Soforthilfe-Betrag auf Ihr Konto. Sofern Sie uns kein Sepa-Mandat erteilt haben, teilen Sie uns bitte Ihre Bankverbindung und den Namen der Bank per E-Mail an vertragsabr@stadtwerke-garbsen.de mit, damit wir den Betrag rechtzeitig auf Ihr Konto überweisen können.

Noch ein Hinweis:
Damit wir die Entlastung schnellstmöglich für Sie umsetzen können, sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, Kundendaten, die zur Plausibilisierung der zugrunde liegenden Kundenbeziehungen dienen, weiterzugeben. Hierunter fallen die Angabe einer E-Mail-Adresse oder einer Telefonnummer, der Postanschrift des Kunden, der Abschlagszahlung des Kunden für September 2022, sowie die Angabe der Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraumes. Vorstehende Angaben sind für uns verpflichtend an den Beauftragten im Sinne des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes (EWSG) zu übermitteln.

Weitere Informationen zur Soforthilfe finden Sie hier (PDF).